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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.08.2009 aufgehoben
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§ 6 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)
G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den sonstigen Blättern, durch welche für den Bezirk des in § 4 bezeichneten Gerichts die Eintragungen in das Handelsregister bekanntgemacht werden. An die Stelle der letzteren Blätter treten, wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine eingetragene Genossenschaft ist, die für die Veröffentlichungen der Gesellschaft oder der Genossenschaft bestimmten Blätter.
(2) Die Frist zwischen der letzten Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung ist so zu bemessen, daß mindestens zwei Wochen für die in § 10 Abs. 2 vorgesehene Hinterlegung der Schuldverschreibungen frei bleiben.
(3) In dem Fall des § 4 muß bei der Berufung auf die gerichtliche Ermächtigung Bezug genommen werden.
Zitierungen von § 6 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchVerschrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchVerschrG
... zu erteilen. (2) Über Gegenstände, die nicht gemäß § 6 Abs. 1, 2 ihrem wesentlichen Inhalt nach angekündigt sind, können Beschlüsse nicht ... (3) Die Vorschriften der §§ 3, 4 des § 5 Abs. 1, 2 und des § 6 Abs. 3 finden auf die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung einer ...
§ 12 SchVerschrG
... keine verbindliche Kraft. (2) Der Schuldner hat den Beschluß in der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Weise bekanntzumachen. (3) Auf die dem Nennwert der ...
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