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§ 7 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 7



(1) Der Zweck der Versammlung soll bei der Berufung bekanntgemacht werden. Jedem Gläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen.

(2) Über Gegenstände, die nicht gemäß § 6 Abs. 1, 2 ihrem wesentlichen Inhalt nach angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 3, 4 des § 5 Abs. 1, 2 und des § 6 Abs. 3 finden auf die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung einer Versammlung entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchVerschrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SchVerschrG
... berührt. (2) Die Rechte, welche nach den Vorschriften des § 3 und des § 7 Abs. 3 einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter hinsichtlich der Berufung der ...