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§ 11 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 11



(1) Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, kann von der Gläubigerversammlung höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen werden. Wird binnen drei Jahren nach einem solchen Beschluß das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Aufgabe oder Beschränkung der Rechte allen Gläubigern gegenüber hinfällig.

(2) Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß mindestens die Hälfte des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr als zwölf Millionen Deutsche Mark beträgt, mindestens zwei Drittel des Nennwerts erreichen; beträgt der Nennwert der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf Millionen Deutsche Mark, so muß die Mehrheit acht Millionen Deutsche Mark erreichen.

(3) In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Nennwerts der umlaufenden Schuldverschreibungen die im Besitz des Schuldners befindlichen Schuldverschreibungen, für welche das Stimmrecht nach § 10 Abs. 4 ausgeschlossen ist, außer Ansatz.

(4) Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung Auskunft über den Betrag der im Umlauf befindlichen, zum Stimmen berechtigenden Schuldverschreibungen zu erteilen.

(5) Kommt in der Gläubigerversammlung zwar die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit, nicht aber die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit zustande, so hat der Schuldner, wenn die Versammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt oder ein etwa bestellter Vertreter es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, alsbald eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlußfassung zu berufen. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den Betrag der von dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen. Sie darf nicht vor dem Ablauf der ersten Versammlung berufen werden.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchVerschrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchVerschrG
... Ein Beschluß der in § 11 bezeichneten Art muß für alle Gläubiger die gleichen Bedingungen festsetzen. Die ...
§ 13 SchVerschrG
... Geschäftsbetrieb unter staatlicher Aufsicht, so ist zu einem Beschluß der in § 11 bezeichneten Art die Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich.  ...
§ 14 SchVerschrG
... Geltendmachung ausgeschlossen werden. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 12 Abs. 2 und des § 13. (3) Zum Verzicht auf Rechte der ... Gläubigerversammlung befugt. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften der §§ 11 bis 13. (4) Führt der Vertreter für die Gesamtheit der Gläubiger einen ... Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen betragen; die Vorschriften des § 11 Abs. 3, 4 und des § 12 Abs. 2 finden Anwendung. Ist der Vertreter durch das Gericht bestellt ...
§ 15 SchVerschrG
... der Gläubiger zu erfolgen. (3) Zur Vorbereitung eines Beschlusses der in § 11 bezeichneten Art hat der Schuldner dem Vertreter der Gläubiger auf dessen Verlangen laufend ...
§ 19a SchVerschrG
... Gläubigern gleiche Rechte anzubieten. (2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 3 sind nicht ...
§ 22 SchVerschrG
... die gemäß § 2 erlassen wird, oder in der Auskunft, die gemäß § 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung erteilt wird, unwahre Angaben über Tatsachen macht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 SchVGEG Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" ...