(1) Steht der Schuldner oder sein Geschäftsbetrieb unter staatlicher Aufsicht, so ist zu einem Beschluß der in §
11 bezeichneten Art die Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung sowie die Versagung der Bestätigung öffentlich bekanntzumachen.
§ 14 SchVerschrG ... unterliegt den Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 12 Abs. 2 und des § 13. (3) Zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger ist der Vertreter nur auf Grund eines ... befugt. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften der §§ 11 bis 13. (4) Führt der Vertreter für die Gesamtheit der Gläubiger einen ...