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Zitierungen von § 1 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchVerschrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SchVerschrG
... das Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten in Ansehung der Versammlung der in § 1 bezeichneten Gläubiger die folgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Versammlung ...
§ 19a SchVerschrG
... In einem Insolvenzplan sind allen in § 1 bezeichneten Gläubigern gleiche Rechte anzubieten. (2) Die Vorschriften des ...
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