Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation (BKKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1991 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-164 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-164 Berufliche Bildung
|
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5500/a75424.htm