Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1317; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 800-2 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 14 Angestellte in leitender Stellung



(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) 1Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 KSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 8 EinSiG Deckungssumme
... Mitarbeitervertretungsordnungen; 6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 25a KWG Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt. (5b) In einem CRR-Kreditinstitut sowie in einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 8 Brexit-StBG Änderung des Kreditwesengesetzes
... des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt. (5b) Ein bedeutendes Institut hat auf der Grundlage einer ...