§ 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in
§ 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern.
2Im übrigen finden die Vorschriften des
§ 11 und des
§ 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Frühere Fassungen von § 16 KSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 21 BEEG Befristete Arbeitsverträge ... wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf. (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des ...
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Zitate in aufgehobenen TitelnBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 47 BPersVG ... in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der ...
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