§ 21 - Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1317; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 800-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 21 Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit



1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.



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