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Änderung § 26b UStG vom 30.06.2013
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§ 26b UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 26b UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens | (Text neue Fassung)§ 26b (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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