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Änderung § 26b UStG vom 30.06.2013

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§ 26b UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 26b UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens


(Text neue Fassung)

§ 26b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.