Tools:
Update via:
Änderung § 18g UStG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18g UStG, alle Änderungen durch Artikel 12 JStG 2020 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des UStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 18g UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 18g UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat | |
(Text alte Fassung) 1 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. | (Text neue Fassung) 1 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. 3 § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5509/al119520-0.htm