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Änderung § 18e UStG vom 01.07.2021
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§ 18e UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 18e UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18e Bestätigungsverfahren | |
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage 1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde; | |
(Text alte Fassung) 2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters. | (Text neue Fassung) 2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters; 3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1. |
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