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Änderung § 26c UStG vom 01.07.2021

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§ 26c UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 26c UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens


(Text neue Fassung)

§ 26c Strafvorschriften


vorherige Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.



Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.


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