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Änderung § 26c UStG vom 01.07.2021
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§ 26c UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 26c UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens | (Text neue Fassung)§ 26c Strafvorschriften |
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt. | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt. |
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