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Änderung § 20 UStG vom 01.01.2024
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§ 20 UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 20 UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten | |
1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, | |
(Text alte Fassung) 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, oder | (Text neue Fassung) 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, oder |
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder 4. der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2 Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3 Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. |
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