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Änderung § 30 UStG vom 06.12.2024

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§ 30 UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 30 UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union


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(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.

(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix 'XI' gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.