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Änderung § 30 UStG vom 06.12.2024
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§ 30 UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 30 UStG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt. (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix 'XI' gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer. |
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