Änderung § 30 UStG vom 06.12.2024

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§ 30 UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 30 UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.

(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix 'XI' gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.




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