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Änderung § 19a UStG vom 01.01.2025

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§ 19a UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 19a UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat


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(1) 1 Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. 3 Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass

1. der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt,

2. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,

3. der Unternehmer die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt und

4. der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.

4 Änderungen der im Antrag nach Satz 3 Nummer 1 gemachten Angaben hat der Unternehmer unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern nach dem in Satz 3 Nummer 1 amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen.

(2) 1 Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, hat er dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. 2 § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. 2 Der Unternehmer hat die Umsatzmeldung nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 3 Auf die Umsatzmeldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Überschreitet der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro, hat der Unternehmer dies binnen 15 Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. 2 Mit Überschreiten endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren.