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Änderung § 26a UStG vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26a UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 26a UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

(Text alte Fassung)

5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,

(Text neue Fassung)

5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,

6. einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder

7. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)