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Änderung Anlage 2 UStG vom 01.01.2015
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Anlage 2 UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | Anlage 2 UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände | |
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 | Lebende Tiere, und zwar | a) (aufgehoben) | b) Maultiere und Maulesel, | aus Position 0101 c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0102 d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0103 e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104 f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104 g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), | Position 0105 h) Hauskaninchen, | aus Position 0106 i) Haustauben, | aus Position 0106 j) Bienen, | aus Position 0106 k) ausgebildete Blindenführhunde | aus Position 0106 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Kapitel 2 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 3 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig | aus Kapitel 4 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar | a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, | aus Position 0504 00 00 b) (weggefallen) | c) rohe Knochen | aus Position 0506 6 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln | Position 0601 7 | Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel | Position 0602 8 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0603 9 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0604 10 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar | a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, | Position 0701 b) Tomaten, frisch oder gekühlt, | Position 0702 00 00 c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, | Position 0703 d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, | Position 0704 e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, | Position 0705 f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz- wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, | Position 0706 g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, | Position 0707 00 h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, | Position 0708 i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, | Position 0709 j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, | Position 0710 k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser- vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, | Position 0711 l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, | Position 0712 m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, | Position 0713 n) Topinambur | aus Position 0714 11 | Genießbare Früchte und Nüsse | Positionen 0801 bis 0813 12 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Kapitel 9 13 | Getreide | Kapitel 10 14 | Müllereierzeugnisse, und zwar | a) Mehl von Getreide, | Positionen 1101 00 und 1102 b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, | Position 1103 c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen | Position 1104 15 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | Position 1105 16 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten | aus Position 1106 17 | Stärke | aus Position 1108 18 | Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon | Positionen 1201 00 bis 1208 19 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | Position 1209 20 | (weggefallen) | 21 | Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen- gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee | aus Position 1211 22 | Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein- schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium inty- bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr | aus Position 1212 23 | Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen | Positionen 1213 00 00 und 1214 24 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Unterposition 1302 20 25 | (weggefallen) | 26 | Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar | a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, | aus Position 1501 00 b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, | aus Position 1502 00 c) Oleomargarin, | aus Position 1503 00 d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, | aus Positionen 1507 bis 1515 e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge- nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), | aus Position 1516 f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle | aus Position 1517 27 | (weggefallen) | 28 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 16 29 | Zucker und Zuckerwaren | Kapitel 17 30 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen | Positionen 1805 00 00 und 1806 31 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | Kapitel 19 32 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen- teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte | Positionen 2001 bis 2008 33 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | Kapitel 21 34 | Wasser, ausgenommen | - Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, | - Heilwasser und | - Wasserdampf | aus Unterposition 2201 90 00 35 | Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses | aus Position 2202 36 | Speiseessig | Position 2209 00 37 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | Kapitel 23 38 | (weggefallen) | 39 | Speisesalz, nicht in wässriger Lösung | aus Position 2501 00 40 | a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium- carbonate, | Unterposition 2836 99 17 b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) | Unterposition 2836 30 00 41 | D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen | Unterpositionen 2905 44 und 2106 90 42 | Essigsäure | Unterposition 2915 21 00 43 | Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins | aus Unterposition 2925 11 00 44 | (weggefallen) | 45 | Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel | aus Position 3101 00 00 46 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho- lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch | aus Unterposition 3302 10 47 | Gelatine | aus Position 3503 00 48 | Holz, und zwar a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig- bündeln oder ähnlichen Formen, | Unterposition 4401 10 00 b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | Unterposition 4401 30 49 | Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr- dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein- schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar | a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), | aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00 b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen- Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), | aus Position 4902 c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, | aus Position 4903 00 00 d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, | aus Position 4904 00 00 e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, | aus Position 4905 f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke | aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00 | |
(Text alte Fassung) 50 | (weggefallen) | | (Text neue Fassung) 50 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halblei- terspeichervorrichtungen, 'intelligente Karten (smart cards)' und andere Ton- träger oder ähnliche Aufzeichnungsträ- ger, die ausschließlich die Tonaufzeich- nung der Lesung eines Buches enthal- ten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr- dende Trägermedien bzw. Hinweis- pflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der je- weils geltenden Fassung bestehen | aus Position 8523 |
51 | Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung | Position 8713 52 | Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar | a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 31 00 b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 10 c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 00 und 9021 39 d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör | Unterpositionen 9021 40 00 und 9021 50 00, aus Unter- position 9021 90 53 | Kunstgegenstände, und zwar | a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, | Position 9701 b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, | Position 9702 00 00 c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art | Position 9703 00 00 54 | Sammlungsstücke, | a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, | aus Position 9705 00 00 b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, | aus Position 9705 00 00 c) von münzkundlichem Wert, und zwar | aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, | aus Position 9705 00 00 bb) Münzen aus unedlen Metallen, | aus Position 9705 00 00 cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes- sungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt | aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00 |
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