Änderung § 3f UStG vom 18.12.2019

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§ 3f UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 3f UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 3f (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.



 



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