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Änderung § 22b UStG vom 01.01.2020
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§ 22b UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 22b UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters | |
(1) 1 Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. 2 Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. 2 Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljährlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. 2 Der Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben. |
(3) 1 Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten. |
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