(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen, wobei die volle Funktionsfähigkeit, auch hinsichtlich der Oberflächenbehandlung, und die Formgebung nach den anerkannten Regeln der Gestaltung gegeben sein müssen:
- 1.
- ein fassadenabschließendes Bauteil, insbesondere eine Haustür, ein Tor oder ein Fenster,
- 2.
- ein Teil einer Inneneinrichtung für Gebäude, Verkehrs- oder Transportmittel oder Ausstellungen, insbesondere eine Treppe, ein Einbauschrank, eine Zimmertür oder eine Wandverkleidung,
- 3.
- ein Möbel,
- 4.
- ein Sportgerät oder technisches Gerät.
Für die Meisterprüfungsarbeit nach Nummer 1 oder 2 ist der Einbau nicht erforderlich.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkulation und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.