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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
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§ 1 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)
V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen, insbesondere von Treppen, Böden, Türen, Toren, Fenstern, Fenster- und Türelementen und deren Kombinationen einschließlich der werkstattbezogenen Erstausstattung mit vorgefertigten Glaselementen; zur Herstellung gehört auch die Verwendung von Halbzeugen,
- 2.
- Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung und Restaurierung von Inneneinrichtungen, Ausführung von Innenausbauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen in Gebäude und Fahrzeuge,
- 3.
- Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,
- 4.
- Entwurf, Herstellung, Instandsetzung und Restaurierung von Möbeln,
- 5.
- Entwurf, Herstellung und Restaurierung von Intarsien, Mosaik- und Einlegearbeiten,
- 6.
- Entwurf, Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Turn-, Spiel- und Sportgeräten, sporttechnischen Anlagen und Segelflugzeugen aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,
- 7.
- Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Gehäusen, Behältern und Geräten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen,
- 8.
- Herstellung von Särgen.
(2) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,
- 2.
- Kenntnisse über Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,
- 3.
- Kenntnisse über Entwurfs-, Gestaltungs- und Formgebungslehre,
- 4.
- Kenntnisse der Verbindungs- und Konstruktionselemente,
- 5.
- Kenntnisse über Statik,
- 6.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse der natürlichen und technischen Holztrocknung,
- 8.
- Kenntnisse über Abnahmebestimmungen, Gütesicherung und Prüfung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse,
- 9.
- Kenntnisse über Farbgebung und ihre Wirkung,
- 10.
- Kenntnisse über Bau- und Möbelstilkunde,
- 11.
- Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und der Wartung der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
- 12.
- Kenntnisse über die Planung von Werkstätten,
- 13.
- Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von Baustellen,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschutzes,
- 15.
- Kenntnisse über Auf- und Abrüstung sowie über die Wartung von Segelflugzeugen und Gleitgeräten,
- 16.
- Kenntnisse der allgemeinen Bau-, Prüfungs- und Abnahmebestimmungen für Segelflugzeuge,
- 17.
- Kenntnisse über Segelflugzeugkunde, Instrumentenkunde und Fluglehre,
- 18.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 19.
- Entwerfen und Freihandzeichnen sowie Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,
- 20.
- Maßnehmen an Bauten und in Räumen,
- 21.
- Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,
- 22.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen, Schleifen, Verformen von Kunststoffen und Halbzeugen sowie Schneiden von Glas,
- 23.
- Herstellen von Holzverbindungen, insbesondere durch Schlitzen, Stemmen, Überplatten, Graten, Zinken, Federn, Dübeln und Schäften,
- 24.
- Verbinden der Werkstoffe durch Verbindungselemente, Klebstoffe und Schweißen,
- 25.
- Verarbeiten von Furnieren,
- 26.
- Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Halbzeugen,
- 27.
- Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Bespannungsstoffen für Segelflugzeuge und Gleitgeräte,
- 28.
- Behandeln der Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Beizen, Räuchern, Ölen, Wachsen, Mattieren, Lackieren, Polieren, Sandeln, Brennen, Bürsten, Abtönen, Färben und Versiegeln,
- 29.
- Verarbeiten von Schutz- und Imprägniermitteln,
- 30.
- Zusammenbauen von Teilen zu Erzeugnissen sowie Auswählen, Einlassen und Anbringen von Beschlägen,
- 31.
- Verlegen von Lagerhölzern und Schwingkonstruktionen sowie Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen von Hobeldielen, Riemen und Fußbodenbelägen,
- 32.
- Anfertigen von Lehren, Schablonen und Vorrichtungen,
- 33.
- Richten, Schärfen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen-, Bank- und Gemeinschaftswerkzeuge.
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