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§ 1 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes



(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

1.
unterscheidbar,

2.
homogen,

3.
beständig,

4.
neu und

5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet

ist.


(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.