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§ 24 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags



(1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutzantrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers und eines Verfahrensvertreters bekannt.

(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.

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Zitierungen von § 24 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SortG Prüfung
... wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist. Die §§ 24 und 25 gelten ...
§ 30 SortG Änderung der Sortenbezeichnung
... die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 24 , 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 ...