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§ 26 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 26 Prüfung



(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das Bundessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es absehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfügung stehen.

(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen lassen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.

(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb einer bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Prüfung zu gestatten.

(4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach § 23 Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der Vorlage darf er anderes Vermehrungsmaterial und anderes sonstiges Material nicht nachreichen. Wird vor Ablauf der Frist von vier Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder die Erteilung des Züchterrechts abgelehnt, so kann das Bundessortenamt den Antragsteller auffordern, das Vermehrungsmaterial und sonstige Material zur nächsten Vegetationsperiode sowie die weiteren Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen im Ausland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist.

(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich

1.
eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine vorläufige Bezeichnung angegeben hat,

2.
eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.

Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 26 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... 22 SortG 660 102 Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV 102.1 bei ... Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG , einmalig 400 103 Bei den ... eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG 400 Unterabschnitt 2 Gebühren ...

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
§ 2 BSAVfV Registerprüfung (vom 15.08.2013)
... die jeweilige Art bekannt gemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
...  § 22 520 102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5   102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 ... und Untersu- chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig § 26 Abs. 2 310 Gebühren- ... Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 26 Abs. 5 310 Gebühren- ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... 22 660 102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5 SortG in Verbin- dung mit § 2 dieser Verordnung   ... Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig § 26 Abs. 2 400 Gebühren-  ... eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 26 Abs. 5 400 Gebühren-  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... 22 600 102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5   102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 ... und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig § 26 Abs. 2 360 Gebühren-  ... Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 26 Abs. 5 360 Gebühren- ...