Tools:
Update via:
§ 27 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
|
§ 27 Säumnis
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes,
- 1.
- das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
- 2.
- eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
- 3.
- fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
Zitierungen von § 27 Sortenschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SortG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 SortG Bekanntmachung des Sortenschutzantrags
... (2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5511/a75606.htm