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§ 31 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 31 Beendigung des Sortenschutzes



(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet.

(2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

(3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.

(4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber

1.
einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,

2.
eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder

3.
fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.



 

Zitierungen von § 31 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 SortG Übergangsvorschriften
... der Maßgabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 ... oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten- schutzes § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 520 124.2 gegen die Entscheidung ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3; § 31 Abs. 1 120 123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des ... oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 660 ... oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 660 124.2 gegen die Entscheidung ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 ... den Widerruf einer Erteilung des Sorten- schutzes § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 600 124.2 gegen die Entscheidung ...