Tools:
Update via:
§ 35 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
|
§ 35 Rechtsbeschwerde
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 35 Sortenschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SortG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SortG Anwendung des Patentgesetzes
... in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5511/a75614.htm