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Änderung § 16 Sortenschutzgesetz vom 08.11.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 373 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Stellung und Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.




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