Tools:
Update via:
Änderung § 32 Sortenschutzgesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 193 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SortGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 373 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln, 2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5511/al0-2551.htm