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Änderung § 16 Sortenschutzgesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Sortenschutzgesetz, alle Änderungen durch Artikel 373 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SortGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 373 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Stellung und Aufgaben | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. |
(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach. |
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