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Änderung § 37a Sortenschutzgesetz vom 01.09.2008

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§ 37a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 37a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37a Anspruch auf Vernichtung


(Text neue Fassung)

§ 37a Anspruch auf Vernichtung und Rückruf


vorherige Änderung

(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 37 Abs. 1 verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Material, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes
1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung des Materials benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.



(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses Materials gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen
des § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Materials oder auf dessen endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.