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Änderung § 11 Sortenschutzgesetz vom 01.01.2024
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte | |
(Text alte Fassung) (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf natürliche und juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar. | (Text neue Fassung) (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar. |
(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nutzungsrechte sein. (3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Beschränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden. |
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