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Änderung § 16 Sortenschutzgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Sortenschutzgesetz, alle Änderungen durch Artikel 193 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SortG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 193 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Stellung und Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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