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Änderung § 32 Sortenschutzgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 Sortenschutzgesetz, alle Änderungen durch Artikel 193 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SortG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 193 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,

2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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