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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 3 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1414; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 anzufertigen:
- 1.
- sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fertigungstechniken;
- 2.
- Zurichten von:
- a)
- drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufsfertig in zwei verschiedenen Längen,
- b)
- drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,
- c)
- einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem Haar,
- d)
- einer Haarmischung aus mindestens drei verschiedenen Haarsorten;
- 3.
- sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwendung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in mindestens fünf verschiedenen Größen;
- 4.
- sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem oder synthetischem Material in fünf verschiedenen Größen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5515/a75645.htm