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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 1 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1414; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Anfertigung von Bürsten,
- 2.
- Anfertigung von Pinseln,
- 3.
- Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für Maschinen,
- 4.
- Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstellung von Bürsten und Pinseln.
(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten,
- 2.
- Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel,
- 3.
- Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,
- 4.
- Kenntnisse der Bestückungsmaterialien,
- 5.
- Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoffteile,
- 6.
- Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeugnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,
- 8.
- Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei denen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte,
- 10.
- Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb und über energiesparende Maßnahmen,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Erzeugnisregeln,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln und Vorschriften,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 15.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 16.
- Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen, synthetischen und sonstigen Bestückungsmaterialien,
- 17.
- Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,
- 18.
- Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,
- 19.
- Zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den Bürstenträgern,
- 20.
- Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Maschinen und Anlagen,
- 21.
- Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,
- 22.
- Reinigen des Rohmaterials,
- 23.
- Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und Borsten,
- 24.
- Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Einsatz chemischer Hilfsmittel,
- 25.
- Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,
- 26.
- Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse sowie Überwachen des Produktionsablaufs,
- 27.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5515/b14827.htm