Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.05.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV)

§ 3 Ausnahmen



Abweichend von § 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließliche schriftliche Einreichung von Unterlagen gestatten oder fordern, wenn

1.
für Antragsteller oder sonstige Betroffene eine unbillige Härte vorliegt oder

2.
die elektronische Einreichung aus technischen Gründen unzweckmäßig ist.

 
Anzeige