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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.05.2015 aufgehoben
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§ 3 - AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV)
V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 2036; aufgehoben durch § 3 V. v. 04.05.2015 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2121-51-34 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2121-51-34 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Ausnahmen
Abweichend von § 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließliche schriftliche Einreichung von Unterlagen gestatten oder fordern, wenn
- 1.
- für Antragsteller oder sonstige Betroffene eine unbillige Härte vorliegt oder
- 2.
- die elektronische Einreichung aus technischen Gründen unzweckmäßig ist.
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