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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.05.2015 aufgehoben
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§ 4 - AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV)
V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 2036; aufgehoben durch § 3 V. v. 04.05.2015 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2121-51-34 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2121-51-34 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Übergangsvorschrift
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) § 2 gilt nicht für Unterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 muss die verantwortende Person bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ein geeignetes, von der zuständigen Bundesoberbehörde verwendbares Signatursystem verwenden; bis dahin sind die in § 2 Abs. 1 genannten Unterlagen zusätzlich auch schriftlich einzureichen.
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Zitierungen von § 4 AMG-EV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AMG-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMG-EV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AMG-EV Ausnahmen
... von § 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließliche schriftliche ...
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