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Änderung § 5 AMG-EV vom 08.11.2006
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§ 5 AMG-EV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 AMG-EV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 353 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Inkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) § 2 Abs. 2 tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bei der zuständigen Bundesoberbehörde gegeben sind. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (2) § 2 Abs. 2 tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bei der zuständigen Bundesoberbehörde gegeben sind. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. |
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