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Änderung § 13 AHStatGes vom 08.09.2015
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§ 13 AHStatGes a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 13 AHStatGes n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 299 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander |
1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen. |
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