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Änderung § 13 AHStatGes vom 08.09.2015

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§ 13 AHStatGes a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 13 AHStatGes n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 299 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander

1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;

2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2021)