Änderung § 3b AHStatGes vom 27.07.2016

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§ 3b AHStatGes a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 3b AHStatGes n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b


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1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. 3 Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.




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