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§ 22 - Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-5 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-5 Bundeseisenbahnen
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§ 22 Übernahme von Altlasten
(1) Der Bund leistet einen Beitrag zum Abbau der wirtschaftlichen und ökologischen Altlasten im Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn und gewährt zu diesem Zweck der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme Zuwendungen
- 1.
- im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Verpflichtungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen auf Grundstücken des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen, soweit diese Umweltbelastungen vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind und von ihnen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Vermögensgegenstände ausgehen, und soweit die Aufwendungen den Betrag übersteigen, der in der Eröffnungsbilanz des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn für diesen Zweck als Rückstellung eingestellt ist;
- 2.
- für Investitionen in das Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens zur Angleichung des Schienennetzes und der sonstigen erforderlichen Eisenbahninfrastruktur des Bundes (Güterverkehr, Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr) in dem Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn an den Ausbaustand, die technische Ausstattung und das Produktivitätsniveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn; für die Investitionen in das Sachanlagevermögen und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens sind in den Jahren 1994 bis 2002 nach Maßgabe des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu 33 Milliarden Deutsche Mark bereitzustellen, davon mindestens 30 vom Hundert für Investitionen in Gegenstände des Sachanlagevermögens, das dem Schienenpersonennahverkehr dient;
- 3.
- im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für erhöhten Materialaufwand für vorhandene Gegenstände im Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zur Angleichung des Ausbaustandes, der technischen Ausstattung und des Produktivitätsniveaus im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn an das Niveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn.
(2) Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 werden in Vereinbarungen zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(3) Die gemäß Absatz 1 beantragten Zuwendungen sind im einzelnen im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft verbunden mit einer mittelfristigen Investitions- und Personalplanung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Betriebskonzeptes darzulegen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt die Investitionsplanung mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung ab. Die notwendigen Rechenwerke können im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
(4) Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des Bundes mit diesen Länder geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 515 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 22 DBGrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 515 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 307 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 DBGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DBGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 DBGrG Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
... §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)
Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 16 BEZNG Wirtschaftsführung (vom 15.07.2016)
... einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 307 9. ZustAnpV Deutsche Bahn Gründungsgesetz
... durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Verkehr" durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 515 10. ZustAnpV Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
... In § 12 Absatz 6 Satz 2, § 21 Absatz 8 Satz 2 sowie § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. ...
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