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§ 25 - Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-5 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-5 Bundeseisenbahnen
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§ 25 Interne Gliederung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.
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Zitierungen von § 25 DBGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DBGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DBGrG Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
... in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5520/a75709.htm