Tools:
Update via:
Änderung § 45 WPflG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BwEinsatzBerStG am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 45 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, 4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, | |
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder | 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder |
6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5521/al0-13481.htm