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Änderung § 15 WPflG vom 18.06.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 4 3. ZDGÄndG am 18. Juni 2009 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 15 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Erfassung | |
(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 9. Tag des Ein- und Auszugs, 10. Übermittlungssperren, 11. Sterbetag und -ort sowie 12. Familienstand. Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden. (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen. (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, | |
(Text alte Fassung) 6. gegenwärtige Anschrift sowie 7. Familienstand. | (Text neue Fassung) 6. gegenwärtige Anschrift, 7. Familienstand sowie 8. Staatsangehörigkeiten. |
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen. (5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. (6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend. |
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