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Änderung §§ 54 bis 62 WPflG vom 13.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§§ 54 bis 62 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst


(Text neue Fassung)

§§ 54 bis 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 2 Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

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