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Änderung § 58 WPflG vom 13.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) 1 Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. 2 Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.



 
(heute geltende Fassung) 

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