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Änderung § 61 WPflG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 2 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 61 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 61 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes | (Text neue Fassung)§ 61 (aufgehoben) |
(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30. (2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. |
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